
Umsatzsteuerfrei heißt nicht steuerlich einfach
Steuerfrei und trotzdem kompliziert
Als Versicherungsmakler oder -vertreter stellst du auf deine Courtage oder Provision keine Umsatzsteuer in Rechnung. Grundlage ist § 4 Nr. 11 UStG. Danach sind Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Bausparkassenvertreter steuerfrei.
Viele lesen daraus: Umsatzsteuer betrifft mich nicht. Das stimmt nicht. Die Befreiung hat einen Preis, sie hat Grenzen, und sie schützt dich nicht vor Pflichten, die viele erst bei der Betriebsprüfung bemerken.
In diesem Beitrag zeigen wir dir, worauf du achten solltest, bevor du investierst, neue Einnahmequellen aufbaust oder Software und Werbung im Ausland einkaufst.
Der Preis der Befreiung: keine Vorsteuer
Wer steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG ausführt, darf die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die 19 % auf Firmenwagen, Laptop, CRM-Software, Büromiete und Marketing bleiben bei dir hängen. Ein Leasingvertrag über 600 € netto im Monat kostet dich also tatsächlich 714 €.
Ausweichen kannst du nicht. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG ist nur für bestimmte Umsätze vorgesehen. Die Vermittlung von Versicherungen gehört nicht dazu.
Das hat drei Folgen, die du bei Investitionen kennen solltest:
- Rechne mit Bruttopreisen. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten (§ 9b Abs. 1 EStG) und mindert als Betriebsausgabe bzw. über die Abschreibung deinen Gewinn. Ein Angebot „ab 49 € zzgl. USt“ kostet dich 58,31 €.
- GWG-Grenze netto prüfen. Ob ein Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abziehbar ist, richtet sich nach dem Nettobetrag von höchstens 800 € (§ 6 Abs. 2 EStG). Das gilt auch, wenn du die Vorsteuer nicht abziehen kannst. Ein Laptop für 940 € brutto (790 € netto) ist daher sofort mit 940 € abziehbar.
- Firmenwagen: Privatnutzung ohne Umsatzsteuer. Eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe setzt voraus, dass du beim Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigt warst (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Ohne Vorsteuerabzug entfällt sie. Die ertragsteuerliche Privatnutzung (z. B. 1-%-Regelung) bleibt davon unberührt.
Auch beim Verkauf gilt eine Besonderheit: Veräußerst du deinen Firmenwagen, ist das ein Hilfsgeschäft, das nicht unter § 4 Nr. 11 UStG fällt. Steuerfrei bleibt der Verkauf nach § 4 Nr. 28 UStG nur, wenn du das Fahrzeug ausschließlich für steuerfreie Tätigkeiten genutzt hast. Hast du daneben auch steuerpflichtige Umsätze, fällt auf den Verkaufspreis Umsatzsteuer an.
Nicht jede Einnahme ist steuerfrei
Steuerfrei sind nur Umsätze, die für deinen Beruf typisch sind. Entscheidend ist, dass du Kunden und Versicherer zusammenführst. Sobald du neben der Vermittlung weitere Leistungen anbietest, musst du jede Einnahme einzeln prüfen.
Steuerfrei sind insbesondere:
- Abschluss- und Bestandsprovisionen sowie Courtagen (§ 4 Nr. 11 UStG).
- Bestandspflege gegen Bestandspflegeprovision, etwa Hilfe bei Vertragsänderungen (Abschn. 4.11.1 Abs. 3 UStAE).
- Zuführungsprovisionen für nachgewiesene Interessenten (BFH v. 28.05.2009, V R 7/08).
- Der Weiterverkauf von Leads mit konkretem Versicherungsbezug an andere Vermittler, und zwar auch zum festen Preis pro Lead (FG Köln v. 25.09.2018, 8 K 3212/15). Wer hier Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie trotzdem (§ 14c Abs. 1 UStG) und verliert zugleich den Vorsteuerabzug aus dem Lead-Einkauf.
- Betreuung, Schulung und Überwachung nachgeordneter Vermittler, aber nur, wenn du jedes Vertragsangebot prüfen kannst (Abschn. 4.11.1 Abs. 2 Satz 6 f. UStAE).
Steuerpflichtig sind dagegen:
- Aufbau und Pflege eines Strukturvertriebs ohne Bezug zu einzelnen Abschlüssen (BFH v. 03.08.2017, V R 19/16).
- Back-Office-Leistungen für einen Versicherer (EuGH v. 03.03.2005, C-472/03, Arthur Andersen).
- Honorarberatung, bei der der Kunde statt des Versicherers zahlt (Abschn. 4.11.1 Abs. 2 Satz 12 UStAE).
- Entgeltliche Seminare und Vorträge für Dritte. Im Einzelfall kann eine Befreiung als Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen.
- Die Überlassung von Werbeflächen gegen Entgelt, etwa an einen Versicherer, soweit die Zahlung nicht wirtschaftlich Teil deiner Vermittlungsvergütung ist.
Praktisch heißt das: Wenn du ein zweites Standbein aufbaust, etwa Schulungen für andere Vermittler oder Beratung gegen Honorar, wirst du für diesen Teil umsatzsteuerpflichtig. Du musst dann Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Dafür kannst du Vorsteuer aus Kosten ziehen, die diesem Bereich zuzuordnen sind. Gemischt genutzte Kosten wie Büro oder Software teilst du nach § 15 Abs. 4 UStG auf.
Sind die steuerpflichtigen Nebenumsätze klein, hilft oft die Kleinunternehmerregelung. Steuerfreie Vermittlungsumsätze zählen beim Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht mit. Ob die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG eingehalten sind, hängt also nur von den steuerpflichtigen Umsätzen ab.
Prüfe auch Zuschüsse deines Versicherers, etwa für Büro, Personal oder Werbung. Je nach Vertragsgestaltung sind sie Teil der steuerfreien Vergütung, ein nicht steuerbarer echter Zuschuss oder Entgelt für eine eigene steuerpflichtige Leistung.
Werbung und Software aus dem Ausland: Du schuldest die Umsatzsteuer
Diese Pflicht übersehen Versicherungsvermittler am häufigsten. Google Ads, LinkedIn- und Meta-Werbung, viele CRM- und Cloud-Tools werden von Gesellschaften im EU-Ausland oder in Drittstaaten abgerechnet. Die Rechnung kommt ohne deutsche Umsatzsteuer, mit dem Hinweis „Reverse Charge“.
Dann bist du Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG). Das gilt ausdrücklich auch für Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen (Abschn. 13b.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Steuerbefreiung deiner Provisionen ändert daran nichts.
Daraus folgen drei Pflichten:
- Umsatzsteuer anmelden und zahlen. Du gibst für jeden Monat bzw. jedes Quartal, in dem eine solche Leistung anfällt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hinzu kommt die Jahreserklärung (§ 18 Abs. 4a UStG).
- Kein Vorsteuerabzug. Anders als ein steuerpflichtiger Unternehmer kannst du die geschuldete Steuer nicht als Vorsteuer zurückholen, weil die Leistung deinen steuerfreien Umsätzen dient (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die 19 % sind für dich echte Kosten.
- USt-IdNr. beantragen. Damit dein EU-Anbieter korrekt ohne ausländische Umsatzsteuer abrechnet, braucht er deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt (§ 27a UStG).
Rechenbeispiel: Du schaltest LinkedIn-Werbung für 500 € im Monat. Daraus schuldest du 95 € Umsatzsteuer monatlich, 1.140 € im Jahr. Wer das jahrelang nicht anmeldet, zahlt bei der Prüfung nach, zuzüglich Zinsen (§ 233a AO) und unter Umständen Verspätungszuschlägen (§ 152 AO). Plane diese Kosten deshalb von Anfang an brutto ein.
Rechnungen und E-Rechnung
Für deine Vermittlungsleistungen besteht keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht. § 14 Abs. 2 UStG nimmt nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze aus. In der Praxis rechnet ohnehin meist der Versicherer per Provisionsabrechnung ab. Stellst du doch eine Rechnung aus, muss sie einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
Bei der E-Rechnung gilt Folgendes:
- Ausstellen: Für steuerfreie Vermittlungsumsätze besteht keine E-Rechnungspflicht.
- Empfangen: Seit 01.01.2025 musst du E-Rechnungen inländischer Lieferanten empfangen und verarbeiten können. Das gilt laut Finanzverwaltung auch für Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen. Ein E-Mail-Postfach reicht für den Empfang aus; die Datei muss aber im Originalformat archiviert werden.
- Steuerpflichtige Nebenumsätze: Rechnest du Schulungen oder Beratung gegenüber anderen Unternehmern ab, greift die Ausstellungspflicht nach den Übergangsfristen. Ab 2027 müssen Unternehmer mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle (§ 27 Abs. 38 UStG).
Worauf du achten solltest
- Kalkuliere Investitionen, Leasing und Software immer mit Bruttopreisen.
- Prüfe vor jedem neuen Angebot (Schulungen, Honorarberatung, Lead-Weitergabe), ob es noch zur steuerfreien Vermittlung gehört.
- Kontrolliere deine Rechnungen von Google, LinkedIn, Meta und Software-Anbietern auf den Hinweis „Reverse Charge“ und melde die Steuer an.
- Beantrage eine USt-IdNr., wenn du Leistungen von EU-Anbietern beziehst.
- Richte den Empfang und die Archivierung von E-Rechnungen ein.
Die Steuerbefreiung deiner Provisionen vereinfacht vieles, ist aber kein Freibrief. Wenn du gerade investierst, ein zweites Standbein aufbaust oder dein Marketing ausweitest, lass uns darüber reden, bevor du die Entscheidung umsetzt. Buche dir dein Erstgespräch unter https://www.rvp-stbg.de/
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Besonderheiten deines Einzelfalls kann er nicht berücksichtigen. Für eine Beratung zu deiner Situation sprich uns gern an: RVP Ruge Vowinckel Partnerschaftsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
