Tippgeber- und Empfehlungsprovisionen: Was Makler und Vermittler steuerlich beachten müssen

Empfehlungen sind für Makler und Vermittler ein wichtiger Weg zu neuen Aufträgen, nur die Tippgeber unterscheiden sich:

  • Immobilienmakler erhalten den Hinweis auf einen verkaufswilligen Eigentümer oft vom Hausverwalter.
  • Versicherungsmakler werden häufig von Bestandskunden an Bekannte mit Absicherungsbedarf empfohlen.
  • Finanzanlagen- und Darlehensvermittler bekommen Kontakte oft vom Steuerberater oder Immobilienmakler ihres Kunden.
  • Personalvermittler erfahren von offenen Positionen über ihr Netzwerk, und vermittelte Kandidaten empfehlen weitere Kandidaten.

Viele bedanken sich dafür mit einer Tippgeberprovision oder einem Gutschein.

Steuerlich ist das unkompliziert, solange du die Zahlung sauber vereinbarst und dokumentierst. Fehlt das, kann dir das Finanzamt in der Betriebsprüfung den Betriebsausgabenabzug streichen. Hier liest du, worauf es ankommt, bevor du die erste Zahlung leistest.

Betriebsausgabe ja, aber nur mit Namen und Anschrift

Eine Tippgeberprovision ist betrieblich veranlasst und damit als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Das Risiko liegt woanders: Das Finanzamt kann verlangen, dass du den Empfänger genau benennst (§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO). Kommst du dem nicht nach, wird die Ausgabe regelmäßig nicht berücksichtigt.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass deine Ausgabe beim Empfänger als Einnahme erfasst wird. Benannt ist der Empfänger, wenn das Finanzamt ihn ohne eigene Ermittlungen nach Name und Anschrift bestimmen kann (ständige Rechtsprechung, z. B. BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51). Dass du den Empfänger nicht mehr erreichst oder seine Adresse nicht kennst, schützt dich nicht.

Besonders angreifbar sind Barzahlungen, Pauschalbeträge ohne Bezug zu einem konkreten Abschluss und Zahlungen an Dritte statt an den Tippgeber selbst.

Wer ist dein Tippgeber? Davon hängt die Behandlung ab

Privatperson, die gelegentlich einen Kontakt nennt. Für sie ist die Provision eine sonstige Einkunft (§ 22 Nr. 3 EStG). Steuerfrei bleibt sie nur, wenn alle solchen Einkünfte im Jahr unter 256 € liegen. Das ist eine Freigrenze: Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Das gilt auch für Kandidaten, die dir weitere Kandidaten empfehlen. Halte Name, Anschrift, Grund und Betrag fest und zahle per Überweisung.

Unternehmer. Bei ihm ist die Provision Betriebseinnahme in seinem Unternehmen. Lass dir eine Rechnung mit korrektem Umsatzsteuerausweis geben oder erstelle eine Gutschrift.

Eigener Arbeitnehmer. Die Prämie ist Arbeitslohn und läuft über die Lohnabrechnung mit Lohnsteuer und Sozialversicherung. Zahle sie nicht privat neben der Abrechnung aus.

Kunde für seinen eigenen Vertrag. Für Versicherungsvermittler ist das aufsichtsrechtlich nur in engen Grenzen zulässig (Provisionsabgabeverbot, § 48b VAG). Lass jede Zahlung an den Versicherungsnehmer selbst vorher rechtlich prüfen.

Achte außerdem darauf, dass der Tippgeber nur den Kontakt herstellt. Berät er selbst oder wirkt er am Abschluss mit, kann er erlaubnispflichtig werden, etwa nach § 34c oder § 34d GewO.

Umsatzsteuer: Steuerfrei ist nicht automatisch, wer an der Vermittlung beteiligt ist

Eine Privatperson, die dir einmalig einen Kontakt nennt, ist in der Regel kein Unternehmer. Umsatzsteuer fällt dann nicht an. Ist der Tippgeber Unternehmer, kommt es auf die Art seiner Leistung an.

  • Immobilienmakler: Die Vermittlung von Grundstücksgeschäften ist umsatzsteuerpflichtig. Ein unternehmerischer Tippgeber muss daher Umsatzsteuer ausweisen, sofern er nicht Kleinunternehmer ist (§ 19 UStG). Die ausgewiesene Steuer kannst du als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG).
  • Versicherungsvermittler: Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler ist steuerfrei (§ 4 Nr. 11 UStG). Für den Tippgeber gilt das nur, wenn seine Leistung die wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllt, also Interessenten und Versicherer zusammenführt (BFH v. 28.05.2009, V R 7/08, BStBl II 2010, 80). Wer nur Adressen sammelt oder Werbung macht, erbringt eine steuerpflichtige Leistung (BFH v. 06.09.2007, V R 50/05, BStBl II 2008, 829).
  • Finanzanlagen- und Darlehensvermittler: Auch hier ist die Steuerfreiheit an die Vermittlungsfunktion geknüpft (§ 4 Nr. 8 UStG). Ob der Tipp diese Schwelle erreicht, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Personalvermittler: Personalvermittlung ist umsatzsteuerpflichtig, eine Befreiung gibt es nicht. Ein unternehmerischer Tippgeber weist Umsatzsteuer aus, die du als Vorsteuer abziehen kannst. Sitzt der Tippgeber im Ausland, liegt der Leistungsort bei dir (§ 3a Abs. 2 UStG), und du schuldest die Umsatzsteuer selbst (§ 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG).

Für dich als Zahlenden heißt das: Verlange vom unternehmerischen Tippgeber eine Rechnung, die seine eigene umsatzsteuerliche Einordnung erkennen lässt. Ein falscher Steuerausweis schuldet der Tippgeber zwar selbst (§ 14c UStG), aber den Vorsteuerabzug daraus verlierst du.

Gutschein statt Geld: Kein Geschenk, sondern Gegenleistung

Viele Makler bedanken sich mit einem Restaurantgutschein oder einem Präsentkorb. Steuerlich ist das kein Geschenk, weil die Zuwendung an die Empfehlung geknüpft ist. Damit gilt die 50-€-Grenze für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht. Du kannst die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen.

Die Kehrseite: Beim Empfänger ist die Sachprämie genauso eine Einnahme wie Bargeld, bei Privatpersonen also nach § 22 Nr. 3 EStG mit der Freigrenze von 256 €. Die Steuer für den Empfänger pauschal zu übernehmen (§ 37b EStG), ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen. Die Prämie wird nicht zusätzlich zu einer Leistung gewährt, sondern ist selbst die Gegenleistung (BMF-Schreiben v. 19.05.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001).

Auch für Sachprämien gilt deshalb: Name und Anschrift des Empfängers festhalten.

Worauf du vor der ersten Tippgeberzahlung achten solltest

  1. Vereinbarung schriftlich festhalten. Halte fest, wofür gezahlt wird, in welcher Höhe und unter welcher Bedingung, etwa erst bei Abschluss oder Notartermin.
  2. Empfängerdaten vollständig erfassen. Name, Anschrift und bei Unternehmern die Steuernummer oder USt-IdNr. gehören in die Unterlagen, bevor gezahlt wird.
  3. Unbar zahlen. Überweise auf ein Konto des Tippgebers selbst, nicht an Dritte.
  4. Rolle des Tippgebers klären. Prüfe, ob Privatperson, Unternehmer, Arbeitnehmer oder Kunde, denn davon hängen Lohnabrechnung, Rechnung und Umsatzsteuer ab.
  5. Abschluss zuordnen. Verknüpfe jede Zahlung in der Buchhaltung mit dem vermittelten Geschäft.
  6. Sachprämien genauso behandeln. Ein Gutschein braucht dieselbe Dokumentation wie eine Überweisung.

Lass uns drüber reden

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